Für Zuwendungen an Pensionskassen gelten grundsätzlich die Aussagen zu den Zuwendungen an eine Direktversicherung.[1]

[1]

S. Abschn. 3.

4.1 Kapitalgedeckte Pensionskasse

Steuerfreie Zuwendungen an Pensionskassen zum Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung bis zur Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung sind beitragsfrei (2024: 3.624 EUR jährlich, 302 EUR monatlich; 2023: 3.504 EUR jährlich, 292 EUR monatlich). Dies gilt sowohl für die Beiträge des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden (rein arbeitgeberfinanzierte Beiträge), als auch für die Beiträge des Arbeitnehmers, die durch Entgeltumwandlung finanziert werden.[1]

4.2 Umlagefinanzierte Pensionskasse

Der Arbeitgeberanteil an dieser Umlage gehört nach den Maßgaben des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a sowie der Sätze 3 und 4 SvEV zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Daraus folgt, dass lediglich max. 100 EUR monatlich nicht dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen sind. Außerdem ist für diesen Teil der Berechnungsgrundlage ein Hinzurechnungsbetrag zu bilden, wenn die Versorgungsregelung bestimmte Kriterien erfüllt. Im Ergebnis verringert dieser Hinzurechnungsbetrag dann den nicht beitragspflichtigen Prämienteil.

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