Leistungen, die bei Eintritt des Versorgungsfalls (Alter, Tod oder Invalidität) oder ggf. bei einer Abfindung der Versorgungsanwartschaft zur Auszahlung kommen, werden als sonstige Einkünfte[1] im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des ehemaligen Arbeitnehmers versteuert. Der Umfang der Besteuerung in der Leistungsphase richtet sich nach der steuerlichen Behandlung der Beiträge in der Ansparphase:

  • Soweit die Versorgungsleistungen auf steuerfreien Beiträgen beruhen oder durch Altersvorsorgezulage bzw. den zusätzlichen Sonderausgabenabzug gefördert wurden (= "geförderte Beiträge"), unterliegen die Leistungen stets in vollem Umfang der nachgelagerten Besteuerung.[2]
  • Wurden die Beiträge dagegen pauschal oder individuell nach den ELStAM versteuert (= "nicht geförderte Beiträge"), sind Rentenzahlungen regelmäßig nur mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig. Auch Kapitalzahlungen führen nicht in voller Höhe zu steuerpflichtigen Einkünften.[3]

Zur Sicherstellung der Besteuerung der Leistungen aus einer Direktversicherung, einem Pensionsfonds und einer Pensionskasse im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung dient das Rentenbezugsmitteilungsverfahren. Art und Höhe der steuerpflichtigen Einkünfte werden dabei der Finanzverwaltung von den Versorgungseinrichtungen elektronisch übermittelt, sodass der Leistungsempfänger grundsätzlich auf eigene Angaben in seiner Einkommensteuererklärung verzichten kann. Der Steuerbürger erhält aber ebenfalls eine Leistungsmitteilung von der Versorgungseinrichtung zum Ausfüllen der Anlage R-AV/bAV, falls er diese zusammen mit seiner Einkommensteuererklärung abgibt.[4]

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