In den persönlichen Geltungsbereich des Gesetzes fallen zunächst Arbeitnehmer und zur Berufsausbildung Beschäftigte. Eingeschränkt wird der Anwendungsbereich für die Möglichkeit des gesetzlichen Anspruchs auf die Entgeltumwandlung nach § 1a Abs. 1 BetrAVG, die nur Arbeitnehmern offensteht, die gesetzlich rentenversicherungspflichtig sind. Die Insolvenzsicherung der §§ 7 ff. BetrAVG gilt nicht für Arbeitnehmer, die im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, sofern diese Arbeitgeber nicht insolvenzfähig sind bzw. ihre Zahlungsfähigkeit durch die öffentliche Hand gesetzlich abgesichert ist. Kommt es in diesen Bereichen zu einer Privatisierung, entsteht automatisch die Insolvenzsicherung, aber auch die Beitragspflicht des privaten Rechtsträgers als versorgungsverpflichteter Arbeitgeber.

Das BetrAVG erfasst jedoch nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch "Nicht-Arbeitnehmer", insbesondere arbeitnehmerähnliche Personen[1] wie Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende. Im Grenzbereich zwischen rein selbstständiger Tätigkeit und ähnlichen Mischformen kommt es auf den Einzelfall an, da hier das Gesetz die Anwendbarkeit nicht von vornherein ausschließt. Inwieweit (Fremd-)Geschäftsführer und Gesellschafter einbezogen werden können, weil sie eine Zusage aus "Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen" erhalten haben, hängt von ihrem Kapitalanteil und ihrer rechtlichen und tatsächlichen Leitungsmacht ab.[2] Nicht erfasst sind grundsätzlich Selbstständige und (Mehrheits-)Gesellschafter, während ein Gesellschaftsanteil von unter 10 % für die Anwendbarkeit des Gesetzes spricht. Indizien für die Kausalität zwischen der Zusage und dem Beschäftigungsverhältnis sind[3]:

  • Versorgungszusage an alle Gesellschafter,
  • Versorgung nach Art und Höhe auch bei Fremdkräften wirtschaftlich vernünftig und üblich oder
  • Zusage lag bereits während des Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnisses vor.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge