Um einen eventuellen Kaufkraftverlust der ursprünglich zugesagten Betriebsrente auszugleichen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle 3 Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.[1] Die Anpassung muss ohne Gefährdung der Wettbewerbsfähigkeit aus dem Ertrag und Wertzuwachs des Unternehmens finanzierbar sein.[2] Diese Verpflichtung trifft auch die Erben eines stillgelegten Unternehmens[3] sowie sog. "Rentnergesellschaften", deren alleiniger Zweck in der Abwicklung der Versorgungsverbindlichkeiten besteht.[4] Bei der Anpassung bleibt die Dynamisierung der Renten aus der Sozialversicherung außer Betracht. Bei Betriebsrenten, die auf mittels Entgeltumwandlung finanzierten Anwartschaften beruhen, ist der Arbeitgeber gemäß § 16 Abs. 5 BetrAVG allerdings verpflichtet, diese Renten jährlich um mindestens 1 % zu erhöhen.

Bei einer "Gesamtversorgungszusage" (bestehend aus gesetzlichem und betriebsrentenrechtlichem Anspruch) ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, den geringen Anstieg der gesetzlichen Rente durch eine höhere Anpassung des betriebsrentenrechtlichen Anteils auszugleichen – die Anpassungspflicht bezieht sich auch in dieser Konstellation nur auf den betriebsrentenrechtlichen Teil der Zusage.[5]

[1] § 16 BetrAVG,

Zur Anpassung im Konzern vgl. BAG, Urteil v. 23.10.1996, 3 AZR 514/95 sowie BAG, Urteil v. 21.4.2015, 3 AZR 729/13: keine Berücksichtigung fiktiver wirtschaftlicher Lage des Arbeitgebers entgegen bestehender, die Anpassung ausschließender Konzernverrechnungsabrede.

[4] BAG, Urteil v. 26.10.2010, 3 AZR 502/08: Allerdings ist hier bereits eine Eigenkapitalverzinsung angemessen, die der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen entspricht.
[5] BAG, Urteil v. 3.6.2020, 441/19.

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