Zur Gewährleistung des Versorgungszwecks der betrieblichen Altersversorgung sind Abfindungen von Versorgungszusagen stark eingeschränkt. Jedenfalls im Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ist die Abfindung einer bestehenden unverfallbaren Versorgungsanwartschaft ausgeschlossen. Sofern der Arbeitnehmer keine Übertragung seiner Anwartschaft verlangt, kann eine Kleinanwartschaft bzw. -rente abgerufen werden.[1] Arbeitnehmer ohne Anspruch auf freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung[2] können eine Abfindung verlangen, wenn die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet wurden.[3] Im Fall einer Unternehmensliquidation im Insolvenzverfahren besteht schließlich die Abfindungsmöglichkeit bezüglich des während des Verfahrens erdienten Anwartschaftsteils.[4]

Darüber hinaus besteht ein absolutes Abfindungsverbot unverfallbarer Anwartschaften anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, auch für den Fall einer zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich getroffenen Abfindungsvereinbarung einer unverfallbaren Anwartschaft.

Eine Abfindung unverfallbarer oder verfallbarer Anwartschaften während des laufenden Arbeitsverhältnisses ist im BetrAVG nicht geregelt, aber zulässig.[5]

[2] Nicht-Deutsche mit Wohnsitz im Ausland gemäß § 210 SGB VI.
[4] § 3 Abs. 4 BetrAVG,

BAG, Urteil v. 22.12.2009, 3 AZR 814/07, zur Abfindung von in der Insolvenz erdienter Versorgungsanwartschaften.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge