Begriff

Bestechungsgelder (Schmiergeld) sind Aufwendungen, mit denen anderen Vorteile gewährt und im Gegenzug Vorteile erwartet werden. Bestechungsgelder sind vom Betriebsausgabenabzug ausgenommen, sofern der Zahlung eine rechtswidrige Handlung zugrunde liegt.

Ist der Empfänger von Bestechungsgeld ein Arbeitnehmer, handelt es sich nicht um Arbeitslohn, sondern um sonstige Einkünfte. Wer Bestechungsgeld entgegennimmt riskiert - je nach Umständen des Einzelfalls - eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung, auch ohne vorangegangene Abmahnung.

Die Annahme von geringfügigen Geschenken, die branchenüblich sind, z. B. Kugelschreiber oder Kalender, stellt dagegen keine Pflichtwidrigkeit dar, die zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt.

Fordert der Arbeitnehmer von Vertragspartnern des Arbeitgebers Schmiergelder, stellt dies regelmäßig einen verhaltensbedingten Kündigungsgrund dar.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Bestechungsgelder an Arbeitnehmer sind sonstige Einkünfte i. S. des § 22 Nr. 3 EStG, s. BFH-Urteil v. 26.1.2000, IX R 87/95, BStBl. II S. 396. Eine Lohnsteuerpflicht tritt nicht ein. Zum Betriebsausgabenabzug bei Bestechungsgeldern s. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG.

Sozialversicherung: Beitragspflicht tritt nicht ein.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge