Zu Unrecht entrichtete Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind zu erstatten.[1] Etwas anderes gilt, wenn die Krankenkasse bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs aufgrund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen der Kranken- und/oder Pflegeversicherung erbracht oder zu erbringen hat.

Im Verhältnis der Versicherungsträger zueinander regelt § 111 SGB X, dass der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen ist, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens 12 Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht.

Die infolge einer Fehlversicherung zu Unrecht entrichteten Beiträge zur Kranken- und/oder Pflegeversicherung sind dem Versicherten auch zu erstatten, wenn die unzuständige Kranken- und/oder Pflegekasse von der zuständigen Kranken- und/oder Pflegekasse infolge der Ausschlussfrist des § 111 SGB X keine Erstattung erbrachter Leistungen erhalten kann.

Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen aufgrund eines Bescheids

Eine Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen, die aufgrund eines bindend gewordenen Bescheids entrichtet worden sind, ist allerdings ausgeschlossen.[2] Selbst wenn der Bescheid über die zu entrichtenden Beiträge nicht bindend geworden ist und sich die für die Bemessung der Beiträge maßgebende Satzungsregelung als rechtsfehlerhaft herausstellt, besteht kein Anspruch auf Erstattung der zu Unrecht entrichteten Beiträge, wenn aufgrund dieser Beiträge für ihren Geltungszeitraum Leistungen der Krankenkasse erbracht wurden oder zu erbringen sind.[3]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge