Für die Funktionsträger des § 15 KSchG besteht der besondere Kündigungsschutz während ihrer Amtszeit. Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Er endet mit Ablauf der Amtszeit des Gremiums. Wird das Wahlergebnis fehlerhafterweise nicht bekannt gegeben, endet die Amtszeit schon vorher, wenn der neu gewählte Betriebsrat zusammentritt.[1]

Bei Wahlvorstandsmitgliedern besteht der Schutz gemäß § 15 Abs. 3 KSchG von der Bestellung zum Wahlvorstand bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses; bei Wahlbewerbern besteht er von der Aufstellung des Wahlvorschlags an. Das ist der Zeitpunkt, in dem der Vorschlag über die nötigen Stützunterschriften verfügt – nicht erst die Einreichung des Vorschlags beim Wahlvorstand.[2] Spätere Ungültigkeit oder behebbare Fehler des Vorschlags führen nicht zum Wegfall des Kündigungsschutzes. Leidet der Vorschlag jedoch an unbehebbaren Fehlern, entsteht kein besonderer Kündigungsschutz. Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitnehmer überhaupt nicht wählbar oder wenn die Betriebsratswahl noch gar nicht eingeleitet war.

Wahlbewerber verlieren ihren Kündigungsschutz – aber nicht rückwirkend – vor Bekanntgabe des Wahlergebnisses, wenn

  • der Wahlvorschlag vor der Wahl entfällt oder
  • die Wahlbewerbung nicht aufrechterhalten wird.

Ob in diesen Fällen ein nachwirkender Kündigungsschutz besteht, ist nicht geklärt, nach dem Zweck der Vorschrift aber anzunehmen, da der Arbeitnehmer sich auch hier gegenüber dem Arbeitgeber exponiert hat.

Maßgeblich ist, dass die Voraussetzungen des besonderen Kündigungsschutzes zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung vorliegen. Dies hat ggf. der Arbeitnehmer zu beweisen. Ist sich der Arbeitgeber unsicher, ob bereits besonderer Kündigungsschutz als Wahlbewerber besteht, empfiehlt sich, parallel eine Kündigung nach Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG auszusprechen und die Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 BetrVG zur Kündigung zu beantragen.

Der Kündigungsschutz endet mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses – bei gewählten Bewerbern schließt sich dann der Kündigungsschutz für Funktionsträger an.

Nach der Beendigung des Amts ist die ordentliche Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugendvertretung oder eines Seebetriebsrats innerhalb eines Jahres, die Kündigung eines Mitglieds einer Bordvertretung innerhalb von 6 Monaten, jeweils vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig. Wahlvorstandsmitglieder und Wahlbewerber haben diesen Kündigungsschutz für einen 6-monatigen Zeitraum, beginnend mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

Das vorzeitige Ausscheiden aus dem Amt führt nicht zum Verlust des nachwirkenden Kündigungsschutzes.[3] Dieser nachwirkende Kündigungsschutz steht auch dem Ersatzmitglied zu, wenn es für ein vorübergehend verhindertes Mitglied in das Betriebsverfassungsorgan nachgerückt war und dann aus dem Betriebsrat wieder ausgeschieden ist.[4] Zusätzliche Voraussetzung ist, dass das Ersatzmitglied während dieser Zeit auch tatsächlich Aufgaben des Betriebsrats wahrgenommen hat. Das muss nicht zwingend die Teilnahme an einer Sitzung sein, sondern können auch andere Aufgaben sein. Solange das Ersatzmitglied nachgerückt ist, ist dieses ein amtierendes Betriebsratsmitglied und genießt unabhängig von seiner konkreten Tätigkeit als Betriebsratsmitglied den vollen Kündigungsschutz für amtierende Betriebsratsmitglieder. Einer "Bestellung" oder Einladung zu einer Sitzung bedarf es dafür nicht; der Kündigungsschutz für nachgerückte Ersatzmitglieder tritt "automatisch" ein.[5]

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Wahlvorstand wegen gerichtlicher Ersetzung des Wahlvorstands nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BetrVG oder Ausscheiden aus dem Betrieb besteht kein nachwirkender Kündigungsschutz. Legt das Mitglied sein Amt vor Beendigung der Betriebsratswahl nieder, besteht der nachwirkende Kündigungsschutz.[6]

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