Durch das zum 1.1.2012 in Kraft getretene und zum 1.1.2015 reformierte Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) wurde ein weiterer Tatbestand, der besonderen Kündigungsschutz vermittelt, geschaffen. Das Gesetz gibt in der ab 1.1.2015 geltenden Fassung Arbeitnehmern einen Rechtsanspruch auf eine bis zu 24 Monate dauernde Familienpflegezeit, während derer der Arbeitnehmer einen nahen Angehörigen im Sinne des Pflegezeitgesetzes pflegt. Dabei muss er jedoch wenigstens 15 Stunden pro Woche in Teilzeit arbeiten.

 
Hinweis

Sonderregelungen aus Anlass der Corona-Pandemie

Im Zuge der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber temporär in § 2b FPfZG Sonderregelungen eingeführt, die für den Arbeitnehmer Erleichterungen bei der Inanspruchnahme von Familienpflegezeit beinhalten.

Zum Ausgleich für das dadurch entfallende Entgelt kann der Arbeitnehmer beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ein zinsloses Darlehen in Anspruch nehmen. Voraussetzung für den Rechtsanspruch ist, dass der Arbeitgeber wenigstens 25 Arbeitnehmer (Kopfprinzip, ohne Auszubildende) beschäftigt.

Während der Familienpflegezeit genießt der Arbeitnehmer denselben besonderen Kündigungsschutz wie während einer Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz.[1] Auch hier beginnt der Kündigungsschutz mit der Ankündigung der Familienpflegezeit, längstens jedoch 12 Wochen vorher. Eine Kündigung ist grundsätzlich ausgeschlossen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde für zulässig erklärt werden.

Liegen im Einzelfall besondere Indizien dafür vor, dass der Arbeitnehmer die Familienpflegezeit zweckwidrig dazu nutzen will, unter Inkaufnahme einer unwesentlichen Verringerung der Arbeitszeit und der Arbeitsvergütung einen kündigungsschutzrechtlichen Vorteil gegenüber anderen Arbeitnehmern zu erlangen, kann dies die Annahme eines gemäß § 242 BGB rechtsmissbräuchlichen Familienpflegezeitverlangens rechtfertigen. Für Rechtsmissbrauch kann indiziell die zeitliche Nähe der Ankündigung der Familienpflegezeit zu einer zuvor in Aussicht gestellten Kündigung sprechen.[2]

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