Begriff

Das deutsche Steuerrecht unterscheidet zwischen unbeschränkt steuerpflichtigen Personen und beschränkt steuerpflichtigen Personen. Die – meist ausländischen – Arbeitnehmer werden in Deutschland nur "beschränkt steuerpflichtig", wenn sie nur vorübergehend in Deutschland tätig sind und keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Im Normalfall werden beschränkt Steuerpflichtige nicht zur Einkommensteuer veranlagt, denn mit dem Abzug der Steuer - z. B. vom Lohn oder von den Kapitaleinkünften - gilt die Steuer als abgegolten. Auf Antrag kann eine Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger und damit eine Veranlagung zur Einkommensteuer erfolgen, wenn mindestens 90 % der Gesamteinkünfte in der Bundesrepublik Deutschland erworben werden oder die im Ausland zu besteuernden Einkünfte den steuerlichen Grundfreibetrag nicht übersteigen; dieser Betrag wird bei bestimmten Ländern um 25 %, 50 % oder 75 % gekürzt. Daneben gibt es noch die zeitlich beschränkte erweitert beschränkte Steuerpflicht für deutsche Auswanderer in ein Niedrigsteuerland.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die beschränkte Steuerpflicht von Arbeitnehmern richtet sich nach den §§ 1, 1a, sowie 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Die Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bei beschränkt einkommensteuerpflichtigen Künstlern richtet sich nach dem BMF-Schreiben v. 31.7.2002, IV C 5-S 2369-5/02, BStBl 2002 I S. 707 und dem BMF-Schreiben v. 28.3.2013, IV C 5-S 2332/09/10002, BStBl 2013 I S. 443. Die Ländergruppeneinteilung ab 1. Januar 2021 ergibt sich aus dem BMF-Schreiben v. 11.11.2020, IV C 8 -S 2285/19/10001 :002, BStBl I 2020 S. 1212. Regelungen zum Lohnsteuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen enthält das BMF-Schreiben v. 7.11.2019, IV C 5 - S 2363/19/10007 :001, BStBl 2019 I S. 1087.

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