Nach Artikel 15 Abs. 3 OECD-Musterabkommen und der entsprechenden Regelung in den DBA hat Deutschland beim Bordpersonal von Luftfahrtunternehmen, deren Geschäftsleitung sich im Inland befindet, das Besteuerungsrecht. Dies gilt auch, soweit die Tätigkeit nicht im Inland ausgeübt wird. Der ausländische Ansässigkeitsstaat stellt die Einkünfte von seiner Besteuerung frei, wenn er die Doppelbesteuerung durch die Freistellungsmethode vermeidet.

Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte in diesem Sinne liegen vor, wenn

  • die Tätigkeit an Bord eines im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeugs ausgeübt wird und
  • das Flugzeug von einem Unternehmen mit Geschäftsleitung im Inland betrieben wird.[1]

Eine Aufteilung der Einkünfte in einen steuerpflichtigen und einen steuerfreien Teil wird damit entbehrlich.

Ausnahme bei ausschließlich national eingesetzten Luftfahrzeugen

Durch das Abstellen der Tätigkeit auf die im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeuge wird vermieden, dass auch das im Ausland ansässige Bordpersonal von inländischen Unternehmen erfasst wird, das auf Flügen eingesetzt wird, die ausschließlich im Hoheitsgebiet dieses ausländischen Staates durchgeführt werden. Z. B., wenn ein in Deutschland ansässiges Unternehmen einen in den USA wohnenden Hubschrauberpiloten für Flüge über den Grand Canyon beschäftigt. Hier weisen auch Art. 15 Abs. 1 OECD-Musterabkommen und die entsprechenden DBA dem Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zu.

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