Dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen sind – wie bei allen anderen beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern – Einkünfte beschränkt steuerpflichtiger

  • Künstler,
  • Berufssportler,
  • Schriftsteller,
  • Journalisten und
  • Bildberichterstatter,

die ihre Tätigkeit bei einem inländischen Arbeitgeber im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nichtselbstständig ausüben.

Für die Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und nichtselbstständiger Tätigkeit bei beschränkter Einkommensteuerpflicht sind die Regelungen maßgebend, die für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Künstler gelten.

DBA-Regelungen beachten

Der von einem inländischen Arbeitgeber vorzunehmende Lohnsteuerabzug darf nur dann unterbleiben, wenn der Arbeitslohn nach den Vorschriften eines Doppelbesteuerungsabkommens von der deutschen Lohnsteuer freizustellen ist. Dies ist vielfach für künstlerische Tätigkeiten im Rahmen eines Kulturaustauschs vorgesehen. Das Betriebsstättenfinanzamt hat auf Antrag des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers (im Namen des Arbeitnehmers) eine entsprechende Freistellungsbescheinigung zu erteilen.

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