Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer eine Durchschrift der Daten aushändigen, die er dem Finanzamt auf elektronischem Wege übermittelt hat. In den Fällen der beschränkten Steuerpflicht ist der allgemeine Vordruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zu verwenden.

Besondere Lohnsteuerbescheinigung in Ausnahmefällen

Nimmt der Arbeitgeber – ausnahmsweise – nicht am elektronischen Lohnsteuerverfahren teil (sog. Härtefall), muss er nach Ablauf des Kalenderjahres oder wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres beendet wird, eine Besondere Lohnsteuerbescheinigung ausstellen; diese entspricht inhaltlich der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung.

Für nach dem 31.12.2019 endende Lohnzahlungszeiträume ist die Besondere Lohnsteuerbescheinigung unmittelbar an das Betriebsstättenfinanzamt zu übersenden. Der Arbeitnehmer erhält nur noch eine Zweitausfertigung dieser Bescheinigung.[1]

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