Für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer werden dem Arbeitgeber ab 2020 erstmalig elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale zur Verfügung gestellt. Im Inland nicht meldepflichtigen Personen wird auf Antrag eine steuerliche Identifikationsnummer zugeteilt.[1] Die Antragstellung erfolgt grundsätzlich durch den Arbeitnehmer beim Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers.[2] Die Zuteilung der Identifikationsnummer kann ab 2021 alternativ vom Arbeitgeber beantragt werden, wenn ihn der Arbeitnehmer dazu nach § 80 Abs. 1 AO bevollmächtigt hat.[3] Eine Antragstellung kann unterbleiben, wenn dem Arbeitnehmer bereits eine Identifikationsnummer zugeteilt wurde (z. B. weil der Arbeitnehmer in früheren Jahren bereits unbeschränkt steuerpflichtig war). In diesen Fällen teilt das Betriebsstättenfinanzamt die Identifikationsnummer auf Anfrage mit.[4]

Besondere Bescheinigung auf Antrag

Durch die Einbeziehung der beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer in das ELStAM-Verfahren ist eine Verwendung des besonderen steuerlichen Ordnungsmerkmals zukünftig nicht mehr erforderlich, weshalb die dafür maßgebenden Regelungen mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2023 aufgehoben werden. Für die im BMF-Schreiben vom 7.11.2019[5] genannten Ausnahmefälle (s. u.) ist daher auch weiterhin die Bildung eines besonderen steuerlichen Ordnungsmerkmals möglich.[6] Um den Lohnsteuerabzug vornehmen zu können, benötigten beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer bisher jährlich eine neue Lohnsteuerabzugsbescheinigung, die alle für den Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber erforderlichen Besteuerungsmerkmale enthielt. Diese Besondere Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug wurde auf Antrag von dem für den Arbeitgeber zuständigen Betriebsstättenfinanzamt ausgestellt. Die Lohnsteuer wurde nach den dort eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmalen berechnet. Dieses papierbehaftete Verfahren zur Ausstellung einer besonderen Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug ist für eine Übergangsphase[7] auch weiterhin in den Fällen anzuwenden,

  • in denen beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern ein Freibetrag i. S. d. § 39a EStG berücksichtigt wird, oder
  • wenn deren Arbeitslohn nach den Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen auf Antrag von der Besteuerung freigestellt wird, oder
  • wenn der Steuerabzug nach den Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen auf Antrag gemindert oder begrenzt wird.

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