Der Steuerabzug ist vom inländischen Arbeitgeber vorzunehmen, wenn nicht ausnahmsweise eine Freistellung aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens in Betracht kommt.[1]

Inländischer Arbeitgeber ist, wer im Inland

  • einen Wohnsitz,
  • seinen gewöhnlichen Aufenthalt,
  • seine Geschäftsleitung,
  • seinen Sitz,
  • eine Betriebsstätte oder
  • einen ständigen Vertreter hat.

Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer werden in 3 Gruppen eingeteilt:

  1. Staatsangehörige von EU/EWR-Mitgliedstaaten, die nahezu ihre gesamten Einkünfte in Deutschland erzielen, werden auf Antrag einem unbeschränkt Steuerpflichtigen völlig gleichgestellt. Sie erhalten alle steuerlichen Vergünstigungen einschließlich Versteuerung nach dem Splittingtarif (Steuerklasse III bei Verheirateten).
  2. Staatsangehörige aus Nicht-EU/EWR-Staaten, die nahezu ihre gesamten Einkünfte in Deutschland erzielen, werden auf Antrag einem unbeschränkt Steuerpflichtigen fast gleichgestellt. Sie erhalten alle steuerlichen Vergünstigungen mit Ausnahme "familienbezogener" Vorteile, wie z. B. Versteuerung nach dem Splittingtarif (Steuerklasse III bei Verheirateten).
  3. Alle übrigen beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer erhalten stets die Steuerklasse I und können lediglich Werbungskosten und bestimmte Arten von Sonderausgaben steuermindernd geltend machen.

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