Unter bestimmten Voraussetzungen werden auf Antrag natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im vorstehenden Sinne erzielen. Voraussetzung ist, dass

  • die Summe aller Einkünfte im Kalenderjahr zu mindestens 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegt oder
  • diejenigen Einkünfte, die nicht der deutschen Besteuerung unterliegen, ab 2024 höchstens 11.604[1] EUR (2023: 10.908 EUR) betragen.

Abhängig von der Ländergruppeneinteilung ist der (Grundfrei-)Betrag von 11.604[2] EUR (2023: 10.908 EUR) bei bestimmten Ländern um 25 %, 50 % oder 75 % zu kürzen.[3] Für die Prüfung der Zusammenveranlagung (Steuerklasse III) eines EU-/EWR-Staatsangehörigen mit seinem in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat ansässigen Ehe-/Lebenspartner verdoppelt sich die Betragsgrenze für die ausländischen Einkünfte ab 2024 auf 23.208 EUR (2023: 21.816 EUR).

 
Wichtig

Überprüfung der Einkunftsgrenzen bei fiktiver unbeschränkter Steuerpflicht

Entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung ist bei der Frage, ob Ehegatten die Einkunftsgrenzen (relative oder absolute Wesentlichkeitsgrenze) für das Wahlrecht zur Zusammenveranlagung in Fällen der fiktiven unbeschränkten Einkommensteuerpflicht wahren, im Rahmen einer einstufigen Prüfung[4] auf die Einkünfte beider Ehegatten abzustellen und der Grundfreibetrag zu verdoppeln.[5] Die Finanzverwaltung hatte zuvor im Rahmen einer zweistufigen Prüfung zunächst geprüft, ob der eine Ehegatte selbst als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandeln ist.[6] Erst im zweiten Schritt wurde geprüft, ob beide Ehegatten zusammen die Einkunftsgrenzen des § 1a Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG einhalten.[7]

[1] § 32a Abs. 1 EStG i. d. F. des Inflationsausgleichsgesetzes.
[2] § 32a Abs. 1 EStG i. d. F. des Inflationsausgleichsgesetzes v. 13.12.2022. Es wurde aber eine Erhöhung für das Jahr 2024 angekündigt, die rückwirkend ab 1.1.2024 gelten soll.

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