Begriff

Die Meldungen zur Sozialversicherung enthalten u. a. die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebs. Ein Beschäftigungsbetrieb im Sinne des Meldeverfahrens ist eine nach Gemeindegrenze und Wirtschaftszweig abgegrenzte Einheit, in der Beschäftigte tätig sind und für den eine Betriebsnummer als eindeutiges Identifikationsmerkmal vergeben wird.

Hat ein Unternehmen nur einen Standort, ist dieser der Beschäftigungsbetrieb und erhält eine Betriebsnummer.

Hat ein Unternehmen innerhalb der Gemeinde eine Filiale mit anderer wirtschaftlicher Ausrichtung oder eine Filiale in einer anderen Gemeinde, gelten diese jeweils als eigenständige Beschäftigungsbetriebe mit einer eigenen Betriebsnummer.

Unternehmen mit mehreren Standorten müssen in den Sozialversicherungsmeldungen für einen Beschäftigten stets die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebs angeben, in dem er tatsächlich beschäftigt ist.

Die Angabe der korrekten Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebs ist wichtig für die Betriebsstättendatei der Bundesagentur für Arbeit und die daraus generierte Beschäftigungsstatistik.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Jeder Betrieb, der Arbeitnehmer beschäftigt, benötigt gemäß § 28a Abs. 3 Nr. 6 SGB IV i. V. m. § 18i Abs. 1 SGB IV eine Betriebsnummer. Die Betriebsnummer wird für jeden Beschäftigungsbetrieb vom Betriebsnummernservice (BNS) der Bundesagentur für Arbeit nach elektronischer Anforderung vergeben. Einzelheiten zum Verfahren enthält das Gemeinsame Rundschreiben Meldeverfahren zur Sozialversicherung vom 29.6.2016 in der jeweils aktuellen Fassung.

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