Bei der Durchführung von Marketing-Maßnahmen sind die gleichen Grundsätze zu beachten, die durch die DSGVO und das Wettbewerbsrecht vorgegeben werden. Insofern ergeben sich für die Werbetätigkeiten in sozialen Netzwerken keine Besonderheiten.

Dabei ist allerdings zu beachten, dass sogenannte "Inbox-Werbung", also die Schaltung von Werbeeinblendungen in E-Mail-Postfächern, rechtlich als "elektronische Post" i. S. v. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG einzustufen sind.[1] Auch diese Form der Werbung bedarf die vorherige ausdrückliche Einwilligung der Empfänger, wenn nicht eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 UWG gegeben ist.

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