Zu beachtende Besonderheiten:

  • Durch den Abzug des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag dürfen sich keine negativen Einkünfte ergeben.
  • Werden mehrere Versorgungsbezüge mit unterschiedlichem Bezugsbeginn gezahlt, bestimmen sich der maßgebende Prozentsatz für den steuerfreien Teil der Versorgungsbezüge, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags sowie der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nach dem Beginn des jeweiligen Versorgungsbezugs.

    Die Summe aus den jeweiligen Freibeträgen für Versorgungsbezüge wird auf den Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag nach dem Beginn des ersten Versorgungsbezugs begrenzt.

  • Fällt der maßgebende Beginn mehrerer laufender Versorgungsbezüge in dasselbe Kalenderjahr, können die Bemessungsgrundlagen aller Versorgungsbezüge zusammengerechnet werden, da in diesen Fällen für sie jeweils dieselben Höchstbeträge (des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags) gelten.
  • Jeder Arbeitgeber hat den Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nach den ihm bekannten betrieblichen Verhältnissen zu berechnen. Ein Abgleich mit anderen Versorgungsbezüge zahlenden Arbeitgebern des Arbeitnehmers darf nicht durchgeführt werden.
  • Sterbegeld und andere einmalige Leistungen werden als ganzjährige Versorgungsbezüge behandelt; daraus folgt: Für solche Zahlungen werden der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nicht anteilig gekürzt.
  • Bei Hinterbliebenenbezügen an den überlebenden Ehe-/Lebenspartner werden der Prozentsatz und der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags sowie der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag der Kohorte des verstorbenen Versorgungsempfängers fortgeführt; jedoch erfolgt eine Neuberechnung der steuerfreien Beträge anhand des (neuen) Hinterbliebenenbezugs.
  • Eine Witwenabfindung nach § 21 BeamtVG sowie eine Witwenabfindung nach § 9 AltGG[1] oder entsprechendem Landesrecht und nach dem Soldatenversorgungsgesetz ist ebenso wie eine Rentenabfindung nach SGB VI steuerfrei.[2]

Zu weiteren Einzelheiten und Besonderheiten s. BMF-Schreiben v. 19.8.2013.[3]

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