Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag ist bei Versorgungsbeginn

  • vor 2005 das 12-Fache des Versorgungsbezugs für Januar 2005 und
  • bei Versorgungsbeginn ab 2005 das 12-Fache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat,

jeweils zuzüglich voraussichtlicher Sonderzahlungen im Kalenderjahr, auf die zu diesem Zeitpunkt ein Rechtsanspruch besteht, z. B. Weihnachts- und Urlaubsgeld.

Der hiervon ermittelte Versorgungsfreibetrag sowie der anzusetzende Zuschlag werden betragsmäßig für die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs festgeschrieben.

Regelmäßige Anpassungen des Versorgungsbezugs führen nicht zu einer Neuberechnung der Freibeträge.

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