Begriff

Fach- bzw. Berufsfachschulen zählen nicht zu den anerkannten Ausbildungsstätten des Zweiten Bildungsweges. Es handelt sich dabei um Einrichtungen der beruflichen Ausbildung, für deren Besuch keine Berufsausbildung oder berufliche Tätigkeit vorausgesetzt wird.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: In der Pflegeversicherung werden Fach- und Berufsfachschüler ausdrücklich als versicherungspflichtige Personenkreise in § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 SGB XI genannt. Die Vorbehaltsklausel in § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI schließt diese Versicherungspflicht jedoch aus. Nach § 20 Abs. 3 SGB XI sind freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung. Die kostenfreie Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist in § 10 SGB V definiert.

Die versicherungsrechtliche Beurteilung der Ausbildung zum staatlich geprüften Sportlehrer an einer anerkannten privaten Berufsfachschule ist Thema eines BSG-Urteils gewesen (BSG, Urteil v. 7.11.1995, 12 RK 38/94).

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