Fach- bzw. Berufsfachschulen zählen nicht zu den anerkannten Ausbildungsstätten des Zweiten Bildungsweges. Es handelt sich dabei um Einrichtungen der beruflichen Ausbildung, für deren Besuch keine Berufsausbildung oder berufliche Tätigkeit vorausgesetzt wird.
Sozialversicherung: In der Pflegeversicherung werden Fach- und Berufsfachschüler ausdrücklich als versicherungspflichtige Personenkreise in § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 SGB XI genannt. Die Vorbehaltsklausel in § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI schließt diese Versicherungspflicht jedoch aus. Nach § 20 Abs. 3 SGB XI sind freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung. Die kostenfreie Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist in § 10 SGB V definiert.
Die versicherungsrechtliche Beurteilung der Ausbildung zum staatlich geprüften Sportlehrer an einer anerkannten privaten Berufsfachschule ist Thema eines BSG-Urteils gewesen (BSG, Urteil v. 7.11.1995, 12 RK 38/94).
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