Zusammenfassung

 
Überblick

Wird das Berufsausbildungsverhältnis nicht infolge einer Kündigung oder eines Aufhebungsvertrags vorzeitig beendet, so endet es grundsätzlich mit Ablauf der im Ausbildungsvertrag oder in der entsprechenden Ausbildungsverordnung festgelegten Ausbildungszeit. Für den Fall, dass der Auszubildende bereits vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung besteht, endet das Berufsausbildungsverhältnis mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch den Prüfungsausschuss. Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kommt auch ohne ausdrückliche Vereinbarung zustande, wenn der Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ohne ausdrücklich entgegenstehende Vereinbarung weiterbeschäftigt wird.

1 Beendigung durch Abschluss der Ausbildung

1.1 Ablauf der Ausbildungszeit

Das Berufsausbildungsverhältnis endet nach § 21 BBiG mit dem Ablauf der in der entsprechenden Ausbildungsordnung oder im Ausbildungsvertrag festgelegten Ausbildungszeit, ohne dass es einer Kündigung seitens des Ausbildenden bedarf.

Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich auf sein Verlangen nach § 21 Abs. 3 BBiG das Berufsausbildungsverhältnis über die festgelegte Ausbildungszeit hinaus bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, jedoch höchstens um ein Jahr.

1.2 Beendigung bei vorzeitigem Bestehen der Abschlussprüfung

Für den Fall, dass der Auszubildende bereits vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung besteht, endet das Ausbildungsverhältnis gemäß § 21 Abs. 2 BBiG mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss. Soweit über die Auslegung der Vorgängervorschrift des § 14 Abs. 2 BBiG a. F. ("mit Bestehen der Abschlussprüfung") Unklarheiten hinsichtlich des genauen Beendigungszeitpunkts bestanden, hat der Gesetzgeber diese nun beseitigt. Auch die dazu ergangene Rechtsprechung dürfte nunmehr hinfällig sein.

1.3 Beendigung bei Wiederholungsprüfung

Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich gemäß § 21 Abs. 3 BBiG das Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr, kraft Gesetzes, ohne dass der Ausbildende dies verweigern könnte. Eine Frist zur Geltendmachung der Verlängerung ist nicht vorgesehen. Vor Ablauf der im Ausbildungsvertrag vereinbarten Zeit ist der Verlängerungsanspruch daher nicht fristgebunden, selbst wenn der Auszubildende vom Nichtbestehen der Abschlussprüfung bereits Kenntnis hat. Nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit ist das Fortsetzungsverlangen dagegen unverzüglich zu erklären; wobei selbst die Pflicht zur unverzüglichen Erklärung nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses dem Auszubildenden noch eine angemessene Überlegungsfrist ermöglicht. Eine besondere Form ist für das Verlangen des Auszubildenden nicht vorgeschrieben; es kann daher auch durch schlüssiges Verhalten (z. B. Weiterarbeit nach nicht bestandener Prüfung an dem alten Arbeitsplatz) erfolgen. Die Verlängerung kommt auch zustande, wenn der Ausbildende sie nicht will, weil er die Wiederholungsprüfung von vornherein für aussichtslos hält.[1]

Kann der Auszubildende wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht an der Prüfung teilnehmen, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf Verlangen des Auszubildenden hin bis zur nächsten Wiederholungsmöglichkeit, höchstens um ein Jahr in entsprechender Anwendung von § 21 Abs. 3 BBiG.[2] Gleiches gilt auch bei sonstigem entschuldigtem Fehlen bei der Abschlussprüfung.

Auch bei der Wiederholungsprüfung ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses die Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.[3]

Besteht der Auszubildende auch die Wiederholungsprüfung nicht, so kann er sich gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 BBiG noch ein drittes Mal prüfen lassen. Er hat deshalb das Recht, die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses bis zur zweiten Wiederholungsprüfung zu verlangen, allerdings muss diese Wiederholungsprüfung innerhalb der Jahresfrist, gerechnet ab dem ersten Verlängerungsverlangen abgelegt werden.[4] Mehr als 2 Wiederholungsprüfungen können nicht verlangt werden, § 37 Abs. 1 BBiG; auch nicht zur Wiederholung der bereits bestandenen Prüfung zwecks Notenverbesserung. Das Berufsausbildungsverhältnis endet dann mit Abschluss der zweiten Wiederholungsprüfung, auch wenn der Auszubildende diese zweite Prüfung nicht besteht.[5] Das Ausbildungsverhältnis endet dann spätestens mit Ablauf der in § 21 Abs. 3 BBiG festgelegten Jahresfrist.

2 Beendigung durch Aufhebungsvertrag

Das Berufsausbildungsverhältnis kann auch durch einen Aufhebungsvertrag beendet werden. Der Abschluss eines Aufhebungsvertrags muss gem. § 623 BGB schriftlich erfolgen.

Ist der Auszubildende noch minderjährig, so bedarf er zum Abschluss des Aufhebungsvertrags gemäß § 107 BGB der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. In den Fällen einer fehlenden Einwilligung hängt die Wirksamkeit des Aufhebungsvertrags von der Genehm...

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