In Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts[1] zur Frage eines vorläufigen Weiterbeschäftigungsanspruchs von Arbeitnehmern ist davon auszugehen, dass eine vorläufige Weiterbeschäftigung des Auszubildenden zumindest dann zu bejahen ist, wenn die Kündigung (z. B. wegen eines Formmangels) unwirksam ist und überwiegende schutzwerte Interessen des Ausbildenden einer solchen Beschäftigung nicht entgegenstehen.[2]

Den Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Kündigungsrechtsstreits kann der Auszubildende mit dem Mittel der einstweiligen Verfügung nach § 940 ZPO oder im Wege einer Leistungsklage im Rahmen eines Beendigungsrechtsstreits geltend machen.

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