Bei einem Streit um die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses muss gemäß § 111 Abs. 2 ArbGG grundsätzlich vor der Klageerhebung beim Arbeitsgericht das Verfahren vor dem Ausschuss zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden durchgeführt werden, sofern die zuständige Handwerksinnung oder eine andere zuständige Stelle (z. B. Industrie- und Handelskammer) einen solchen Ausschuss gebildet hat.[1] Diese vorgeschaltete Verhandlung ist eine Prozessvoraussetzung für die Klage. Sie ersetzt jedoch nicht das arbeitsgerichtliche Güteverfahren nach § 54 ArbGG. Das bedeutet aber nicht, dass der vor der Verhandlung vor dem Ausschuss erhobenen Klage ein unbehebbares Prozesshindernis entgegensteht. Dem Erfordernis des außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens wird auch dann genügt, wenn die Verhandlung vor dem Schlichtungsausschuss zwar erst nach der Klageerhebung, aber vor der streitigen Verhandlung des Arbeitsgerichts stattfindet. Die zunächst unzulässige Klage wird dann nachträglich zulässig.[2]

Für die Anrufung des Schlichtungsausschusses gibt es keine Frist. Das Anrufungsrecht kann nur verwirkt werden, wobei nicht allein auf das Zeitmoment abgestellt werden darf. Hinzukommen muss die berechtigte Erwartung des Ausbildenden, er werde nicht mehr gerichtlich in Anspruch genommen.[3]

[1] BAG, Urteil v. 18.9.1975, 2 AZR 602/74.

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