Der Ausbildende ist ohne entsprechende kollektivrechtliche oder einzelvertragliche Regelung grundsätzlich nicht verpflichtet, mit dem Auszubildenden nach Ablauf des Berufsausbildungsverhältnisses ein Arbeitsverhältnis einzugehen.

Lediglich für bestimmte betriebsverfassungsrechtliche Funktionsträger besteht nach Maßgabe von § 78a BetrVG eine Weiterbeschäftigungsverpflichtung. Dagegen sind einzelvertragliche Weiterarbeitsklauseln nach § 12 BBiG nur teilweise wirksam.

Nichtig sind Vereinbarungen, die den Auszubildenden für die Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit beschränken, es sei denn, der Auszubildende hat sich innerhalb der letzten 6 Monate des Berufsausbildungsverhältnisses verpflichtet, nach Beendigung der Ausbildung mit dem Ausbildenden ein Arbeitsverhältnis einzugehen.

Eine vertragliche Weiterarbeitsklausel, nach der der Auszubildende 3 Monate vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses dem Ausbildenden schriftlich anzeigen muss, falls er mit ihm nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses kein Arbeitsverhältnis eingehen will, ist nichtig.[1] Dies gilt ebenso für eine im Ausbildungsvertrag enthaltene Vereinbarung, nach der beide Vertragsparteien verpflichtet sind, dem Vertragspartner spätestens 3 Monate vor dem voraussichtlichen Ende des Ausbildungsverhältnisses anzuzeigen, dass sie anschließend kein Arbeitsverhältnis mit dem anderen eingehen wollen.[2]

Wirksam ist dagegen eine Vereinbarung, die dem Auszubildenden ein Recht auf Weiterbeschäftigung einräumt, wenn der Ausbildende nicht fristgerecht (d. h. vor Beginn der Dreimonatsfrist) den Rücktritt erklärt.

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