Das Berufsausbildungsverhältnis kann auch durch einen Aufhebungsvertrag beendet werden. Der Abschluss eines Aufhebungsvertrags muss gem. § 623 BGB schriftlich erfolgen.

Ist der Auszubildende noch minderjährig, so bedarf er zum Abschluss des Aufhebungsvertrags gemäß § 107 BGB der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. In den Fällen einer fehlenden Einwilligung hängt die Wirksamkeit des Aufhebungsvertrags von der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters ab.[1] Wegen der Schadensersatzpflicht nach § 23 BBiG bei vorzeitiger Auflösung des Berufsausbildungsverhältnisses nach der Probezeit empfiehlt es sich in der Regel, im Aufhebungsvertrag eine Regelung aufzunehmen, wonach keine gegenseitigen Schadensersatzansprüche bestehen oder, allgemeiner gehalten, keine gegenseitigen finanziellen Ansprüche.

 

Formulierungsvorschlag:

  1. „Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Ausbildungsverhältnis des Auszubildenden mit Ablauf des … endet.
  2. Bis zum … wird der Auszubildende bei Fortzahlung seiner Vergütung unter Anrechnung auf etwaige Urlaubsansprüche freigestellt.
  3. Mit Erfüllung dieser Vereinbarung sind alle etwaigen gegenseitigen finanziellen Forderungen abgegolten.”

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