Während der Probezeit, die mindestens einen Monat betragen muss und höchstens 4 Monate betragen darf[1], kann das Berufsausbildungsverhältnis sowohl vom Ausbildenden als auch vom Auszubildenden jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.[2] Es handelt sich hierbei um ein nicht fristgebundenes Sonderkündigungsrecht.

Eine Kündigung während der Probezeit kann nicht nur aus den mit der Berufsausbildung zusammenhängenden Gründen – insbesondere der Eignung – ausgesprochen werden. Es können z. B. auch wirtschaftliche Schwierigkeiten sein, sofern zu erwarten ist, dass aus diesen Gründen die Ausbildung nicht beendet werden kann. Eine derartige Kündigung des Ausbildenden kann aber u. U. gegen die guten Sitten[3] oder gegen Treu und Glauben[4] verstoßen.[5]

Der Ausbildende muss die während der Probezeit erklärte Kündigung zwar nicht gegenüber dem Auszubildenden begründen; in Betrieben mit Betriebsrat ist er aber verpflichtet, den Betriebsrat vor der Kündigung anzuhören und dem Betriebsrat die Kündigungsgründe (z. B. fehlende gesundheitliche Eignung des Auszubildenden) mitzuteilen. Verstößt der Ausbildende gegen diese betriebsverfassungsrechtliche Pflicht, so ist die Kündigung unwirksam.[6]

Die Kündigung während der Probezeit muss nicht fristlos ausgesprochen werden. Die Kündigung kann auch unter Einhaltung einer Auslauffrist, beispielsweise zum Monatsende, erfolgen. Die Auslauffrist muss allerdings so bemessen sein, dass sie nicht zu einer unangemessen langen Fortsetzung des Berufsausbildungsvertrags führt.[7]

Die Kündigung während der Probezeit muss gem. § 22 Abs. 3 BBiG schriftlich erfolgen. Ein Verstoß gegen das gesetzliche Schriftformerfordernis führt gem. §§ 125, 126 BGB zur Nichtigkeit der Kündigung.

 
Wichtig

Dauer der Probezeit

Die gesetzlich vorgeschriebene Probezeit von höchstens 4 Monaten[8] beginnt mit der Berufsausbildung (vertraglich vereinbarter Beginn) und verlängert sich nicht automatisch um die Dauer einer tatsächlichen Unterbrechung der Ausbildung (z. B. wegen einer Erkrankung des Auszubildenden). Eine generelle Verlängerung über 4 Monate hinaus ist wegen § 25 BBiG unwirksam. Die Parteien haben lediglich die Möglichkeit, im Ausbildungsvertrag zu vereinbaren, dass das Ausbildungsverhältnis in den Fällen, in denen die Ausbildung um insgesamt mehr als ein Drittel unterbrochen wird (d. h. die Ausbildung konnte während dieser Zeit nicht durchgeführt werden), maximal in dem Umfang des versäumten Zeitraums verlängert wird. Die Vereinbarung über die Länge der Probezeit unterliegt der Klauselkontrolle nach § 307 BGB.[9]

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