Kündigungsvoraussetzungen

Die Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses während der Probezeit ist jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich.[1] Nach der Probezeit ist eine ordentliche Kündigung nicht mehr möglich. Vielmehr kann von beiden Teilen nur noch aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden[2] oder vom Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.

Stets muss die Kündigung schriftlich und nach Abschluss der Probezeit unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als 2 Wochen bekannt sind.[3]

Kündigungsschutz

Ein Auszubildender, der die außerordentliche Kündigung gerichtlich angreifen will, muss innerhalb der Frist des § 4 KSchG (3 Wochen) Klage erheben.[4] Ist von der zuständigen Kammer oder Innung ein Schlichtungsausschuss i. S. v. § 111 Abs. 2 ArbGG gebildet worden, so müssen innerhalb der Klagefrist des § 4 KSchG der Ausschuss und innerhalb der Frist des § 111 Abs. 2 ArbGG notfalls das Arbeitsgericht angerufen werden.[5]

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