Er hat sich zu bemühen, die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Er ist insbesondere verpflichtet,
- die ihm im Rahmen seiner Berufsausbildung aufgetragenen Verrichtungen sorgfältig auszuführen,
- an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die er nach § 15 BBiG freigestellt wird (z. B. Berufsschulunterricht, Unterricht in überbetrieblichen Lehrwerkstätten),
- den Weisungen zu folgen, die ihm im Rahmen der Berufsausbildung vom Ausbilder oder von anderen weisungsberechtigten Personen erteilt werden,
- einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen[1],
- die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten, Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln und
- über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren.
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