7.1 Sperrzeit bei Aufhebungs-/Abwicklungsvertrag

Eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Zahlung einer Entlassungsentschädigung geht vielfach einher mit dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags oder eines sog. Abwicklungsvertrags. Liegt ein derartiger Sachverhalt vor, war der Arbeitnehmer an der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses beteiligt und hat sich mit der Herbeiführung der Arbeitslosigkeit "versicherungswidrig verhalten". Deshalb tritt in diesen Fällen eine Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe ein, wenn der Arbeitnehmer für sein Verhalten keinen wichtigen Grund nachweisen kann.[1]

7.2 Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe

Die Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe führt ebenfalls zum Ruhen des Arbeitslosengeldes grundsätzlich für einen Zeitraum von 12 Wochen. Darüber hinaus bewirkt eine 12-wöchige Sperrzeit eine Minderung des Arbeitslosengeldes um ein Viertel der Gesamtanspruchsdauer.[1] Bei älteren Arbeitnehmern (mit Höchstanspruchsdauer von 24 Monaten) kann dies zu einer Kürzung des Anspruchs um 6 Monate führen.

7.3 Zusammentreffen von Sperrzeit/Entlassungsentschädigung

Sofern ein Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen einer Entlassungsentschädigung ruht und zusätzlich ein Ruhen infolge einer Sperrzeit eintritt, laufen beide Ruhenszeiträume parallel ab.

 
Praxis-Beispiel

Rechtsfolgen bei Entlassungsentschädigung und Sperrzeit

 
Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.9.2023
Entstehung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld für 24 Monate am 1.10.2023
Ruhen wegen Entlassungsentschädigung 1.10.2023 bis 15.3.2024
Ruhen infolge einer Sperrzeit von 12 Wochen 1.10.2023 bis 23.12.2023
Kürzung der Anspruchsdauer um ¼ der Gesamtdauer = 6 Monate  
Anspruch auf Arbeitslosengeld für 18 Monate ab 16.3.2024

7.4 Keine Beiträge zur Krankenversicherung bei Zusammentreffen von Sperrzeit/Entlassungsentschädigung

Ruht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen einer Sperrzeit, so besteht auch während der Ruhenszeit Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und damit ein Krankenversicherungsschutz.[1] Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Anspruch "allein" wegen der Sperrzeit ruht. Sofern der Anspruch – wie im vorstehenden Beispiel – zusätzlich (parallel) wegen einer Entlassungsentschädigung ruht, muss der Arbeitslose den Krankenversicherungsschutz selbst sicherstellen bzw. die Beiträge zur Krankenversicherung selbst tragen.[2]

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