Durch das Ruhen wird der Leistungsbeginn des Arbeitslosengeldes hinausgeschoben. Anders als bei der Sperrzeit wird durch das Ruhen infolge der Entlassungsentschädigung die Dauer des Arbeitslosengeldes jedoch nicht gemindert.

Das bedeutet: Sofern der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld ausschöpft, ergibt sich für ihn durch die Zahlung der Entlassungsentschädigung kein Nachteil bei der Dauer des Versicherungsschutzes. Er muss allerdings für die Zeit des Ruhens seinen Lebensunterhalt und die Aufwendungen für seine soziale Sicherung aus eigenen Mitteln sicherstellen. Von der Agentur für Arbeit werden für die Dauer des Ruhens keine Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung entrichtet.

 
Wichtig

Krankenversicherungsschutz klären

Da infolge des ruhenden Anspruchs auf Arbeitslosengeld keine Versicherungspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung begründet wird, sollten die Fragen zur Kranken- und Pflegeversicherung (z. B. Fortführung als freiwillige Mitgliedschaft, ggf. Familienversicherung) unverzüglich mit der zuständigen Krankenkasse geklärt werden.

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