In NRW und im Saarland ist Arbeitnehmern, die knappschaftlich versichert und noch unter Tage beschäftigt sind, auf ihren Antrag ein Bergmannsversorgungsschein zu erteilen, wenn sie nach mindestens 5-jähriger Untertagearbeit und Zugehörigkeit zur knappschaftlichen Rentenversicherung aus vorbeugenden Gründen durch die Knappschaft oder die Bergbau-Berufsgenossenschaft aufgefordert worden sind, die Untertagearbeit aufzugeben, um nur noch Arbeit an staubfreien Betriebspunkten, keine Arbeiten in Wettern im Salzbergbau, keine Arbeiten mit Druckluftschlagwerkzeugen oder andere weniger anstrengende Arbeit zu verrichten.[1] Die jeweiligen gesetzlichen Regelungen setzen dabei eine berufsbezogene Einschränkung der Untertagearbeit voraus, die den allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Regelungen vorgelagert ist. In NRW ist dafür Voraussetzung, dass (noch) keine verminderte Berufsfähigkeit i. S. v. § 45 Abs. 2 SGB VI vorliegt. Gleiches gilt bei Eintritt verminderter Berufsfähigkeit oder des Wegfalls einer Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach Maßgabe von § 2 Abs. 2 BergmannsversorgungsSchG NRW. Im Saarland darf bzw. muss kein Fall der Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) oder teilweiser oder voller Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI) vorliegen.

[1] Vgl. § 2 Abs. 1 BergmannsversorgungsSchG NRW bzw. § 2 Abs. 1 BergmannversorgungsSchG Saarland.

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