Werden Preise im Rahmen eines Dienstverhältnisses zugewendet, liegt grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Voraussetzung ist insoweit, dass der Preis leistungsabhängig erworben wurde und daher Entlohnungscharakter hat. Hiervon ist auszugehen bei Preisvergaben anlässlich eines Sicherheitswettbewerbs oder eines Wettbewerbs mit Verbesserungsvorschlägen.

Sachpreise aus betrieblichen Verlosungen

Ein Bezug zum Dienstverhältnis, der zum Zufluss von Arbeitslohn führt, liegt auch in den Fällen vor, in denen innerhalb des Betriebs Sachpreise von erheblichem Wert verlost werden, z. B. Fahrräder oder Fernseher.

Findet die Verlosung außerhalb einer üblichen Betriebsveranstaltung statt, liegt auch bereits bei Zuwendung kleinerer Preise steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Von einer Verlosung außerhalb einer üblichen Betriebsveranstaltung, die zu Lohnzufluss führt, ist auch auszugehen, wenn sich eine Verlosung nur an bestimmte herausgehobene Personen im Unternehmen richtet, z. B die außertariflich bezahlten Angestellten.

 
Praxis-Tipp

Los-Kaufpreis als Werbungskosten absetzen

Erwirbt der Arbeitnehmer die Lose entgeltlich, kann er in Höhe seines Kaufpreises Werbungskosten geltend machen.

Ausnahme bei Betriebsveranstaltungen

Eine Lohnversteuerung ist jedoch ausnahmsweise dann nicht vorzunehmen, wenn es sich um Verlosungen des Arbeitgebers handelt, an denen jeder Arbeitnehmer teilnehmen kann und die im Rahmen einer üblichen Betriebsveranstaltung stattfinden oder die als bloße Aufmerksamkeit[1] im Rahmen einer nicht üblichen Betriebsveranstaltung gewährt werden. Dann ist ihr Wert in den 110-EUR-Freibetrag einzubeziehen.[2]

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