Preise für besondere Leistungen oder besonderes Engagement, z. B. auf technischem, wissenschaftlichem oder künstlerischem Gebiet, sind nur dann zu versteuern, wenn ein untrennbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Preis und einer Einkunftsart besteht. Ein solcher liegt vor, wenn der Preis wie ein leistungsbezogenes Entgelt für eine Tätigkeit wirkt und eine unmittelbare Folge der Tätigkeit ist oder sogar das Ziel dieser Tätigkeit darstellt. Hierunter fallen z. B. Preise

  • eines Architekten bei einem Ideenwettbewerb,
  • für eine innovative unternehmerische Idee,
  • für eine herausragende Leistung eines Profisportlers,
  • für besondere betriebswirtschaftliche Leistungen eines jungen Marktleiters im Einzelhandel.
 
Achtung

Auszeichnung des Lebenswerks, des Charakters oder der Vorbildfunktion

Nicht im Zusammenhang mit einer Einkunftsart und damit nicht steuerpflichtig sind Preise, die ein Lebenswerk prämieren, eine besondere charakterliche Haltung oder eine Vorbildfunktion auszeichnen. Dies gilt selbst dann, wenn bestimmte Werke, mit denen auch Einnahmen erzielt wurden, z. B. aus der Verwertung von Büchern, Anlass für die Verleihung des Preises waren. Dabei kann auch das Alter einer ausgezeichneten Person bedeutsam sein.

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