Begriff

Belegschafts- oder Personalrabatte liegen vor, wenn Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern kostenlos oder verbilligt Waren bzw. Dienstleistungen überlassen. Lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich liegt grundsätzlich ein geldwerter Vorteil vor. Rabatte auf Waren und Dienstleistungen, die der Arbeitgeber üblicherweise an fremde Dritte abgibt, bleiben unter Berücksichtigung des Rabattfreibetrags bis 1.080 EUR jährlich steuer- und beitragsfrei. Ausgangsgröße ist der ortsübliche Endpreis für die entsprechende Ware oder Dienstleistung, gemindert um einen Bewertungsabschlag von 4 %. Die Differenz zwischen dem maßgeblichen (geminderten) Endpreis und dem vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelt bleibt bis zu 1.080 EUR jährlich steuer- und beitragsfrei. Ist der gewährte Rabatt höher, ist der übersteigende Betrag steuer- und beitragspflichtig.

Der Arbeitgeber darf im Lohnsteuerabzugsverfahren den geldwerten Vorteil nach § 8 Abs. 2 EStG bewerten. Hierbei ist als Endpreis der günstigste Preis am Markt einschließlich aller Nebenkosten anzusetzen, dann allerdings ohne Bewertungsabschlag und ohne Rabattfreibetrag. Dabei können auch Angebote aus dem Internet oder aus Prospekten herangezogen werden. Der Arbeitgeber ist aber nicht dazu verpflichtet, den geldwerten Vorteil nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewerten.

Der Sachbezug ist vom Arbeitgeber im Lohnkonto aufzuzeichnen, dabei muss er den Abgabetag, den Abgabeort und die Berechnungsgrundlagen festhalten.

Preisnachlässe, die der Arbeitgeber nicht nur seinen Arbeitnehmern, sondern auch fremden Dritten üblicherweise einräumt, stellen keinen geldwerten Vorteil dar.

Vergünstigungen auf Waren und Dienstleistungen, die der Arbeitgeber üblicherweise nicht an fremde Dritte abgibt, stellen einen Sachbezug dar und die Rabattfreibetragsregelung kann nicht angewendet werden. Solche Sachbezüge können ggf. im Rahmen der 50-EUR-Sachbezugsfreigrenze steuerfrei bleiben.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Der große Rabattfreibetrag ist in § 8 Abs. 3 EStG geregelt. Die 50-EUR-Sachbezugsfreigrenze in § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG. Weitere Regelungen enthalten R 8.1 und R 8.2 LStR sowie H 8.1 und H 8.2 LStH. Zur Bewertung von Sachbezügen s. BMF, Schreiben v. 16.5.2013, IV C 5 – S 2334/07/0011, BStBl 2013 I S. 729, zuletzt geändert durch BMF, Schreiben v. 11.2.2021, IV C 5 – S 2334/19/10024 : 003, und BFH, Urteil v. 26.7.2012, VI R 30/09, BStBl 2013 II S. 400 sowie BFH, Urteil v. 26.7.2012, VI R 27/11, BStBl 2013 II S. 402.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Belegschaftsrabatt bis 1.080 EUR frei frei
Über Belegschaftsrabatt von 1.080 EUR hinausgehender Betrag pflichtig pflichtig

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