Beitragszuschüsse sind mit dem monatlichen Entgelt fällig.[1]

Der Anspruch auf einen Beitragszuschuss verjährt in 4 Jahren, nachdem er fällig geworden ist.[2]

Die Ausschlussfristen von Tarifverträgen sind für den Anspruch auf den Beitragszuschuss nicht anzuwenden.

Bei einer Überzahlung von Beitragszuschüssen gelten die Ausschlussfristen von Tarifverträgen. Der Arbeitnehmer hat also den Beitragszuschuss unter Berücksichtigung dieser Fristen zurückzuzahlen, soweit ein Zuschuss durch den Arbeitgeber für Zeiträume erfolgt ist, in denen die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorlagen.

Streitigkeiten zur Frage des Anspruchs oder Nichtanspruchs auf einen Beitragszuschuss der Kranken- und Pflegeversicherung sind vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit auszutragen.[3]

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