Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber den Anspruch auf den Zuschuss durch eine Bescheinigung nachweisen. Die Bescheinigung muss die Bestätigung der Aufsichtsbehörde enthalten, dass die Durchführung der Versicherung von dem Versicherungsunternehmen nach § 257 Abs. 2a Satz 1 SGB V durchgeführt wird. Bei der Aufsichtsbehörde handelt es sich um die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – BaFin. Die der Bescheinigung zugrunde liegende Bestätigung kann auch von der Aufsichtsbehörde eines anderen EU-Staats ausgestellt sein, sofern diese zuständig ist.

Die Bescheinigung der privaten Krankenversicherung muss zu den Entgeltunterlagen genommen werden. Sie muss Angaben über die Höhe der monatlichen Prämie enthalten. Der danach festgesetzte Beitragszuschuss bleibt so lange maßgebend, bis eine Änderungsmitteilung erfolgt; sie ist allerdings in jedem Fall alle 3 Jahre zu erneuern.

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