Neben den Voraussetzungen für den Anspruch auf einen Beitragszuschuss für Familienangehörige werden auch an das Versicherungsunternehmen Anforderungen gestellt. Dieses muss:

  • die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betreiben,
  • einen Basistarif[1] anbieten,
  • sich verpflichten, soweit es über versicherte Personen im brancheneinheitlichen Standardtarif verfügt[2], die in Bezug auf den Standardtarif genannten Pflichten einzuhalten,
  • den überwiegenden Teil der Überschüsse zugunsten der Versicherten verwenden,
  • auf das ordentliche Kündigungsrecht seitens des Versicherungsunternehmens verzichten und
  • die Krankenversicherung nicht mit anderen Versicherungssparten zusammen betreiben, wenn das Versicherungsunternehmen seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat.

Allerdings bleibt es für die ausländischen Krankenversicherungsunternehmen bei der Voraussetzung, dass die Leistungen des ausländischen Krankenversicherungsunternehmens denen der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen müssen.

 
Wichtig

Kein Beitragszuschuss für Zusatzversicherungen

Für eine Krankenhaustagegeldversicherung oder eine Versicherung, die die Behandlung/Unterbringung in einem Ein- oder Zweibettzimmer beinhaltet, sind keine Zuschüsse zu zahlen. Derartige Versicherungen beinhalten Leistungen, die nicht den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. Leistet ein Arbeitgeber in diesen Fällen dennoch einen Beitragszuschuss, handelt es sich dabei um einen geldwerten Vorteil. Aus dem geldwerten Vorteil sind wiederum Beiträge zu entrichten.[3]

[2] § 257 Abs. 2a SGB V in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung.

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