7.1 Satzung der Krankenkasse

Die Umlage der Ausgleichsverfahren für die Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1) und Mutterschaftsleistungen (U2) wird bei jeder Krankenkasse für die dort versicherten Arbeitnehmer festgesetzt. Zur U1 können die Kassen verschiedene Erstattungssätze anbieten, die mit entsprechend angepassten Umlagesätzen finanziert werden.[1]

7.2 Minijob-Zentrale

Die Umlage der Ausgleichsverfahren für die Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1) beträgt bei der Minijob-Zentrale seit 1.1.2023 1,1 % (2022: 0,9 %). Die Umlage der Ausgleichsverfahren für die Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaftsleistungen (U2) beträgt seit 1.1.2023 0,24 % (2022: 0,29 %). Dabei bleibt es auch 2024.

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