Begriff

Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle monatlich einen Beitragsnachweis zu übermitteln. In diesem Beitragsnachweis werden die Beiträge zu den jeweiligen Sozialversicherungszweigen aufgeteilt, die in Beitragsgruppen dargestellt werden. Die geltenden Beitragsgruppen werden von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung festgesetzt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Grundlage für die Bestimmung der Beitragsgruppen bildet § 28b Abs. 2 SGB IV in Verbindung mit den Gemeinsamen Grundsätzen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zum Aufbau der Datensätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen durch Datenübertragung nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV (GR v. 23.3.2017) in Verbindung mit Anlage 1 der Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 SGB IV v. 28.6.2023 in der jeweils geltenden Fassung. Daraus ergibt sich auch die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Verwendung von Beitragsgruppen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge