Für Bezieher einer Erwerbsminderungsrente der gesetzlichen Rentenversicherung ist neben dem Rentenbezug – ohne Kürzung der Rentenleistung – ein Hinzuverdienst je nach Art der bezogenen Rente möglich. Auch hier ist – für das laufende Arbeitsentgelt – auf das zu beanspruchende tarifliche Entgelt und nicht auf das tatsächlich gezahlte Entgelt abzustellen. Für das Kalenderjahr 2024 gelten folgende Hinzuverdienstgrenzen:

  • Rente wegen voller Erwerbsminderung: 18.558,75 EUR
  • Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung: 37.117,50 EUR

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