Arbeitsrechtlich handelt es sich bei einem geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnis um ein reguläres (Teilzeit-)Arbeitsverhältnis. Damit gelten grundsätzlich alle arbeitsrechtlichen Normen.

Durch die Berücksichtigung von nicht ausgezahlten, aber tariflich zu beanspruchenden laufenden Entgeltbestandteilen als Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung entsteht nicht nur eine entsprechende Beitragspflicht, sondern die nicht realisierten Entgeltansprüche sind auch bei der Beurteilung der Versicherungspflicht zu berücksichtigen.[1]

 
Hinweis

Arbeitsunfähigkeit oder Beschäftigungsverbot nach dem MuSchG

Seit dem 1.1.2019 gilt, dass der Status einer geringfügig entlohnten Beschäftigung erhalten bleibt, wenn die Entgeltgrenze allein wegen der Gewährung von SFN-Zuschlägen während einer oder mehrerer Arbeitsunfähigkeiten oder wegen eines Beschäftigungsverbots nach dem MuSchG überschritten wird. Dies gilt selbst dann, wenn dies in mehr als 2 Monaten innerhalb des Jahreszeitraums für die Beurteilung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung geschieht.

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