Begriff

Unter dem Begriff "Beihilfen" (Unterstützungen) versteht man im Allgemeinen einmalige oder gelegentliche Zuwendungen des Arbeitgebers, um einen Arbeitnehmer in einer Notsituation finanziell zu entlasten. Auch Leistungen anlässlich der Eheschließung oder der Geburt eines Kindes und Leistungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Erholungsmaßnahmen werden häufig als Beihilfen bezeichnet. Beihilfen gehören zum Arbeitslohn des Arbeitnehmers, auch soweit sie aus weiteren Gründen gewährt werden. In begrenztem Umfang und unter bestimmten Voraussetzungen bleiben sie jedoch steuerfrei. Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung knüpft an die steuerliche Beurteilung an. Steuerfreie Unterstützungsleistungen sowie pauschal versteuerte Erholungsbeihilfen sind beitragsfrei.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Bestimmte Beihilfen sind nach § 850a ZPO unpfändbar.

Lohnsteuer: Für die Zuordnung von Beihilfen und Unterstützungen zum Arbeitslohn gelten die allgemeinen Regelungen des § 19 EStG sowie die dazugehörenden Verwaltungsvorschriften. Einzelheiten zur Frage der Steuerfreiheit entsprechender Leistungen an Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft regelt R 3.11 Abs. 2 LStR. Für die Pauschalierung der Lohnsteuer von Erholungsbeihilfen gilt § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG.

Sozialversicherung: § 14 SGB IV regelt die Entgelteigenschaft für die Sozialversicherung. Durch § 1 SvEV ist die Anknüpfung an die steuerrechtliche Beurteilung sichergestellt.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Beihilfen in Notsituationen bis 600 EUR frei frei
Erholungsbeihilfen, Pauschalierung mit 25 % bis 156 EUR/104 EUR/52 EUR pauschal frei
Heirats- und Geburtsbeihilfen pflichtig pflichtig
Mietbeihilfen pflichtig pflichtig
Übergangsbeihilfen pflichtig pflichtig

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