3.1 Lohnsteuer
Geldzuwendungen, die aus Anlass der Heirat des Arbeitnehmers oder der Geburt eines Kindes gewährt werden, gehören stets zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.[1] Lediglich Sachzuwendungen bleiben bis zu einem Wert von 60 EUR brutto als Aufmerksamkeiten aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses steuerfrei.[2]
Überschreitung der Freigrenze führt zu Arbeitslohn
Wird die Freigrenze i. H. v. 60 EUR brutto überschritten, sind die Sachzuwendungen dem steuerpflichtigen Arbeitslohn hinzuzurechnen.
S. Geburtsbeihilfe,
s. Heiratsbeihilfe.
3.2 Sozialversicherung
Geburts- und Heiratsbeihilfen sind grundsätzlich in voller Höhe als Arbeitsentgelt beitragspflichtig zur Sozialversicherung.
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