Menschen mit körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 sind Schwerbehinderte i. S. d. SGB IX.[1] Bei Einstellungsverhandlungen hat der Arbeitnehmer über Behinderungen, die für das konkrete Arbeitsverhältnis von Bedeutung sein können, Auskunft zu geben.[2] Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 30 können auf ihren Antrag von der Agentur für Arbeit den Menschen mit Schwerbehinderung gleichgestellt werden.[3] Sie haben dann den gleichen Kündigungsschutz wie Menschen mit Schwerbehinderung. Kündigungen sind dann nur mit vorheriger Zustimmung des Integrationsamts zulässig.

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