Menschen mit Behinderung, die in Werkstätten für Behinderte beschäftigt sind, stehen zu der Behinderteneinrichtung grundsätzlich in einem Arbeitsverhältnis. Die gezahlten Vergütungen unterliegen deshalb dem Lohnsteuerabzug. Nur in den Fällen, in denen die Tätigkeit in der Behindertenwerkstatt überwiegend der Rehabilitation und somit mehr therapeutischen und sozialen Zwecken und weniger der Erzielung eines produktiven Arbeitsergebnisses dient, liegt kein steuerliches Arbeitsverhältnis vor. Das gilt besonders, wenn lediglich die Anwesenheit des Menschen mit Behinderung entlohnt wird, die Höhe des Entgelts aber durch die Arbeitsleistung nicht beeinflusst wird.

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