Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 oder § 8 SGB V versicherungspflichtigen Menschen mit Behinderungen tragen und zahlen deren Arbeitgeber (Träger der Werkstätten oder Einrichtungen) den Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung in Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes.[1]

Voraussetzung für die Übernahme des Zusatzbeitrags durch die Einrichtung ist, dass das tatsächliche Arbeitsentgelt den nach § 235 Abs. 3 SGB V maßgeblichen monatlichen Mindestbetrag (2024: 707 EUR; 2023: 679 EUR) nicht übersteigt. Wird der Mindestbetrag ausschließlich durch eine Einmalzahlung (z. B. Weihnachtsgeld) überschritten, bleibt weiter der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz maßgebend; den Zusatzbeitrag aus dem Teil des Arbeitsentgelts, der den Mindestbetrag übersteigt, bringen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils zur Hälfte auf.

Anders verhält es sich, wenn das laufende Arbeitsentgelt den Mindestbetrag überschreitet. Dann wird der Zusatzbeitrag in Höhe des Zusatzbeitragssatzes der Krankenkasse erhoben, bei der der Arbeitnehmer versichert ist (= kassenindividueller Zusatzbeitragssatz). Dieser Zusatzbeitrag wird vom Versicherten und dem Arbeitgeber jeweils zur Hälfte aufgebracht. Der Arbeitgeber führt den Zusatzbeitrag zusammen mit den anderen Sozialversicherungsbeiträgen an die Krankenkasse ab.

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