4.1.1 Berechnung

Die Beiträge der in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen tätigen Personen werden aus dem tatsächlich erzieltem Arbeitsentgelt, mindestens aber von einem Mindestarbeitsentgelt in Höhe von 20 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV berechnet (2024: 707 EUR; 2023: 679 EUR).[1]

In der Krankenversicherung ist der allgemeine Beitragssatz anzuwenden.[2]

Da der Beitragsberechnung fiktive Arbeitsentgelte zugrunde gelegt werden, finden die besonderen beitragsrechtlichen Regelungen des Übergangsbereichs[3] keine Anwendung.

4.1.2 Verteilung der Beitragslast

Die Beiträge sind vom Träger der Einrichtung und vom Versicherten je zur Hälfte zu tragen, wenn das tatsächliche Arbeitsentgelt dieses Mindestentgelt erreicht oder übersteigt. Liegt das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt unter diesen Werten, hat der Arbeitgeber die Beiträge vom Mindestarbeitsentgelt in voller Höhe allein zu tragen.[1]

Sonderfall Einmalzahlung

Liegt das tatsächliche Arbeitsentgelt unter dem Mindestbetrag und wird dieser durch eine Einmalzahlung überschritten, sind die Beiträge vom Träger der Einrichtung aus dem Mindestarbeitsentgelt allein und für den darüber hinausgehenden Betrag vom Arbeitgeber und vom Versicherten je zur Hälfte aufzubringen. Entsprechendes gilt für die Beiträge zur Pflegeversicherung.[2]

4.1.3 Zusatzbeitrag

Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 oder § 8 SGB V versicherungspflichtigen Menschen mit Behinderungen tragen und zahlen deren Arbeitgeber (Träger der Werkstätten oder Einrichtungen) den Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung in Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes.[1]

Voraussetzung für die Übernahme des Zusatzbeitrags durch die Einrichtung ist, dass das tatsächliche Arbeitsentgelt den nach § 235 Abs. 3 SGB V maßgeblichen monatlichen Mindestbetrag (2024: 707 EUR; 2023: 679 EUR) nicht übersteigt. Wird der Mindestbetrag ausschließlich durch eine Einmalzahlung (z. B. Weihnachtsgeld) überschritten, bleibt weiter der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz maßgebend; den Zusatzbeitrag aus dem Teil des Arbeitsentgelts, der den Mindestbetrag übersteigt, bringen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils zur Hälfte auf.

Anders verhält es sich, wenn das laufende Arbeitsentgelt den Mindestbetrag überschreitet. Dann wird der Zusatzbeitrag in Höhe des Zusatzbeitragssatzes der Krankenkasse erhoben, bei der der Arbeitnehmer versichert ist (= kassenindividueller Zusatzbeitragssatz). Dieser Zusatzbeitrag wird vom Versicherten und dem Arbeitgeber jeweils zur Hälfte aufgebracht. Der Arbeitgeber führt den Zusatzbeitrag zusammen mit den anderen Sozialversicherungsbeiträgen an die Krankenkasse ab.

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