Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen in geschützten Einrichtungen (Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, Blindenwerkstätten i. S. d. § 226 SGB IX, Anstalten und Heimen sowie Heimarbeit für diese Einrichtungen). Auf Arbeitnehmer in Beschäftigungen außerhalb dieser geschützten Einrichtungen, bei denen ein Grad der Behinderung (GdB) festgestellt worden ist und die als Menschen mit Schwerbehinderung gelten, sind die besonderen versicherungs- und beitragsrechtlichen Regelungen für Menschen mit Behinderungen nicht anzuwenden. Für sie sind die allgemeinen Vorschriften zur Sozialversicherung maßgebend.

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