Freie Mitarbeiter sind keine Arbeitnehmer. Aus diesem Grunde sind die Vorschriften des allgemeinen und besonderen Kündigungsschutzes auf sie nicht anwendbar. Da also keine Kündigungsschutzvorschriften umgangen werden konnten, bedurfte es schon bisher keiner Rechtfertigung durch einen sachlichen Grund, wenn mit einem freien Mitarbeiter nur ein befristeter Dienstvertrag abgeschlossen wurde.

Für das TzBfG gilt nichts anderes. Auch der Anwendungsbereich dieses Gesetzes ist auf "Arbeitsverhältnisse" beschränkt.

 
Hinweis

Freie Mitarbeiter von Arbeitnehmern

Das Problem dürfte allerdings nach wie vor regelmäßig bei der Frage liegen, ob der betreffende Mitarbeiter tatsächlich "frei" ist oder ob nicht in Wirklichkeit ein verdecktes Arbeitsverhältnis vorliegt.

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